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SATZUNG DER INTERESSENGEMEINSCHAFT SPRACHBEHINDERTER UND ANGEHÖRIGE ESSEN e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Gerichtsstand (1) Der Verein trägt den Namen "Interessengemeinschaft Sprachbehinderter und Angehörige Essen e. V."- abgekürzt ISA. (2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Essen. (3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen eingetragen (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Fürsorge für die in Essen und Umgebung an zentraler Sprachstörung (Aphasie) leidenden Personen und deren Angehörigen bei allen sich aus dieser Krankheit ergebenden Fragen, insbesondere der medizinischen und sozialen Rehabilitation, der Wiedereingliederung in das Berufsleben und der sozialen Absicherung; der Pflege von Kontakten der Aphasiker und deren Angehörigen untereinander und zu anderen Menschen; der Verbesserung der therapeutischen Versorgung der Aphasiker im Bereich Essen; der Aufklärung der Öffentlichkeit und Behörden über Aphasie und Probleme der von Aphasie betroffenen Menschen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Erstattung notwendiger Ausgaben kann gewährt werden. Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind hierbei zu beachten. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. (4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens (weder Geld- noch Sachwerte) erhalten. § 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit. Stimm- und antragsberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die geschäftsfähig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. (2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, sofern es nicht anders geregelt ist. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an. (4) Bei Beitritt eines Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom Erziehungsberechtigen mit zu unterzeichnen. (5) Förderer kann jede natürliche und juristische Person, Gesellschaft und Körperschaft werden, die den Zweck des Vereins im Sinne des § 2 ideell und materiell fördert. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: - durch den Tod des Mitglieds- bei Auflösung einer juristischen Person- durch Austritt - durch Ausschluss. (2) Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden, und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. (3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter der Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. § 6 Mitgliedsbeitrag Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festlegung des Jahresbeitrages erfolgt durch eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Zahlung eines Jahresbeitrages oder geringerer Beiträge entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die dem Bundesverband für die Rehabilitation der Aphasiker beigetreten sind, sind von der Beitragspflicht befreit. § 7 Verwaltung der Beiträge (1) Es wird ein Konto für die Beiträge und sonstige Einnahmen angelegt
(2) Das Konto wird von dem Kassierer angelegt und verwaltet. (3) Für das Konto besteht Unterschriftsvollmacht für zwei Vorstandsmitglieder. (1.Vorsitzender und Kassenwart). (4) Der festgesetzte Beitrag ist von den Mitgliedern jährlich im Voraus bis zum 1. März zu entrichten. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Jedes Mitglied des Vereins hat bei Wahlen eine Stimme. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird. (5) Jedes Mitglied kann bei dem Vorstand mit schriftlicher Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderenVorstandsmitglied geleitet.Der Vorstand kann auch eine andere Person zur Leitung eines einzelnen Tagesordnungspunktes auf der Mitgliederversammlung berufen. (7) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8) Für die Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag fristgemäß 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Mitgliederversammlung schriftlich eingegangen ist. (9) Der Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern vor Sitzungsbeginn im gültigen Satzungstext als auch im neuen vorgesehenen Satzungstext vorliegen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: - Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins;- Wahl des Vorstandes;- Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzprüfers für die Dauer von zwei Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind;- Entgegennahmen des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer;- Erlass von Vereinsordnungen (z.B. Beitragsordnung oder Versammlungsordnung) und über die Höhe der Mitgliedsbeiträge; - Entlastung des Vorstandes; - Beratung und Abstimmung über die vorliegenden Anträge; - Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins. (2) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist ein Wahlleiter zu wählen. Der Wahlleiter ist für Vorstandsfunktionen nicht wählbar.
§ 11 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart.Der Vorstand wird aus Mitgliedern der ISA gewählt. Der Vorstand soll sich aus Aphasikernund deren Angehörigen zusammensetzen. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. (3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist. (4) Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen und gegebenenfalls auf Antrag in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeiten betragen drei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch die Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Es darf höchstens ein Mitglied auf diese Weise berufen werden. Die Amtszeit endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.Diese wählt in der nächsten Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. (5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten können ersetzt werden.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem ehrenamtlich tätigen Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße und dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. (2) Er informiert über seine Arbeit und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung. (3) Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Hierüber sind alle Mitglieder alsbald zu informieren. § 13 Beurkundung von Beschlüssen (1) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. § 14 Auflösung des Vereins (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat sechs Wochen vorher zu erfolgen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den „Landesverband der Aphasiker NRW e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.In dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen. Essen, den 16.04.2009 |